Quellensteuer – DBA

Steuerliche Behandlung von Vergütungen für die Nutzung von Software, die an Nichtansässige gezahlt werden

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Für die Anwendung der Quellensteuer auf Vergütungen für die Nutzung von Software, die von in Italien ansässigen Personen oder von in Italien ansässigen Betriebsstätten von Gebietsfremden an Gebietsfremde gezahlt werden, muss die innerstaatliche Regelung mit dem DBA abgestimmt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass letzteres, wenn es für den Steuerpflichtigen günstiger ist, Vorrang vor ersterem hat.

 

Die italienische Steuerbehörde hat kürzlich klargestellt, dass das DBA für die Anwendung der Quellensteuer in dem oben genannten Fall gilt. Daher ist der niedrigere Satz anzuwenden, der in den von Italien mit anderen Ländern abgeschlossenen DBA‘s festgelegt ist (im Allgemeinen in Artikel 12), und nicht auf den höheren Quellensteuersatz von 30 %, den der Artikel 25 des DPR 600/1973 in diesem Fall vorsieht.

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